IG Bau und Experten zum hellen Hautkrebs
Mitglieder der IG Bau und Experten aus Dermatologie und klinischer Sozialmedizin klärten im Rahmen eines Arbeits- und Gesundheitsschutz-Seminars anlässlich des Workers Memorial Day 2015 über
die Berufskrankheit heller Hautkrebs auf.
Die rund drei Millionen Beschäftigten, die sich berufsbedingt im Freien aufhalten, gehen täglich ein signifikant höheres Risiko ein, an hellem Hautkrebs zu erkranken. Seit dem 01. Januar 2015
können Betroffene Plattenepithelkarzinome und/oder multiple aktinische Keratosen als Folgen einer arbeitsbedingten UV-Exposition als Berufskrankheit anerkennen lassen. Die IG Bau rief dazu die
Aktion „Hautkrebs? Nein Danke!“ ins Leben, die u. a. von Galderma Laboratorium unterstützt wird.
„Hautkrebs ist nicht nur eine Volkskrankheit, sondern auch eine Berufskrankheit“, stellt Prof. Dr. med. Thomas Diepgen, Heidelberg, am Anfang seines Vortrages fest. UV-Strahlung wurde bereits
1992 von der International Agency for Research on Cancer als berufliches Kanzerogen eingestuft, doch erst 15 Jahre später wurden „Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der
Haut durch natürliche UV-Strahlung“ als Berufskrankheit anerkannt. Basalkarzinome, einzelne aktinische Keratosen oder maligne Melanome sowie Veränderungen durch künstliches UV-Licht sind davon
ausgeschlossen. Insbesondere die Aufnahme von aktinischen Keratosen als Frühform von hellem Hautkrebs war für die Definition der BK 5103 besonders wichtig, so Diepgen. Aktinische Keratosen gelten
dann als multipel, wenn mehr als fünf pro Jahr einzeln oder konfluierend in einer Fläche von mehr als 4 cm2 auftreten. Für eine Anerkennung reicht nun auch eine klinische Diagnose, die
histologische Untersuchung ist nicht mehr notwendig. Diepgen wies auf typisch arbeitsbedingte Hautschadensmuster hin: So sind bei berufsbedingten Erkrankungen in der Regel keine Schäden an Rücken
oder Bauch zu finden. Typische Regionen sind hingegen die Sonnenterrassen: das Gesicht, der Hals- und Nackenbereich sowie Hände und Unterarme. Zudem betonte er: „Krebs entsteht langsam und die
Ursache ist in der kumulativen UV-Belastung zu finden. Einzelne Sonnenbrände führen nicht zu hellem Hautkrebs.“
Diagnostik und Therapie beim Dermatologen
Die Anzahl der Erkrankungen nimmt drastisch zu: Seit den 70er-Jahren hat sich die Zahl verdoppelt. „Hautkrebs ist die häufigste Krebsform“, machte Dr. med. Claas Ulrich, Berlin, gleich zu Beginn
seines Vortrages deutlich. Aktinische Keratosen treten häufig ab dem 50. Lebensjahr auf und zeigen sich oft als flächige, raue Oberfläche. Andere Formen des hellen Hautkrebses, wie z. B.
Basalzellkarzinome, können über Jahre bis in die Knochen wachsen. Wichtig sind daher die Früherkennung sowie eine nachhaltige Behandlung. „Jeder früh erkannte Hauttumor ist ein gerettetes Leben
und eine Einsparung von 100.000 Euro für das Gesundheitssystem“, so Ulrich. Für eine qualifizierte Behandlung sei jedoch ein geschultes Auge nötig, weswegen die Diagnostik und Therapie beim
Dermatologen und weniger beim Allgemeinarzt anzusiedeln sei. Ein umfassender UV-Schutz in Form von Lotionen und Kleidung für Outdoorworker sei ein notwendiger Berufsschutz und müsse unbedingt
eingehalten werden. Ein hoher Lichtschutzfaktor (50 +) und eine angenehme, fettfreie Formulierung sind besonders wichtig, um die Akzeptanz des regelmäßigen Eincremens zu erhöhen.
Meldung bei der Unfallversicherung
Um hellen Hautkrebs als Berufskrankheit anerkennen zu lassen, müssen Versicherte einen Antrag bei ihrem Versicherungsträger einreichen. Was hier zu beachten ist, erklärte Otto Blome, Berater der
IG Bau in Fragen arbeitsbedingter Erkrankungen und Berufskrankheiten. Die neue Verordnung enthält eine Rückwirkungsregel, d. h. alle Betroffenen, die am 01. 01. 2015 an hellem Hautkrebs leiden,
auch wenn die Erkrankung davor eingetreten ist, können ihre Ansprüche bei ihrem Unfallversicherungsträger geltend machen. Ab sofort besteht außerdem eine Meldepflicht für Ärzte, die die Diagnose
direkt an den gesetzlichen UV-Träger weiterleiten müssen. Das schafft Rechtssicherheit für UV-Träger und Versicherte, die nach Anerkennung Heilbehandlungen mit allen geeigneten Mitteln erhalten.
Zudem müssen Erkrankte keine weiteren Zuzahlungen zu Medikamenten leisten. Auch die Prävention eines Wiederauftretens oder einer Weiterentwicklung von Frühformen des hellen Hautkrebses muss nach
Anerkennung der Berufskrankheit gewährleistet werden. „Absolut wichtig ist, dass im Antrag die Diagnose und die Angaben zur arbeitsbedingten Einwirkung klar formuliert sind“, erklärt Blome.
Hierfür hat die IG Bau eine entsprechende Postkarte sowie ein Merkblatt für Betroffene entwickelt, die angefordert werden können. „Arbeit darf nicht krank machen“, fasst Blome zum Abschluss der
Veranstaltung noch einmal das Anliegen aller am Seminar Beteiligten zusammen.