Titelthema September 2016

Topikaverordnungen bei Substitutionsausschluss per „aut-idem-Kreuz“

Arzneimittel-Regress-Entwarnung

Karl Adler, der gesundheitspolitische Sprecher der Dermatologie-Förderunternehmen, kommentiert die „Tragenden Gründe“ zum aktuellen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA): Regelungen zur Austauschbarkeit von Arzneimitteln (aut-idem).

Karl Adler (Foto: privat)
Karl Adler (Foto: privat)

Im Zusammenhang mit seinen Entscheidungen, welche Arzneimittelverordnungen in den Apotheken von der Substitution auszunehmen sind, hat der G-BA auch zur Nicht-Substituierbarkeit von Topika Stellung bezogen und dabei die Besonderheiten dieser Darreichungsformen hervorgehoben, indem er u. a. postulierte: „Verschiedene Faktoren können nach individueller Prüfung auch unabhängig vom Wirkstoff einen Austausch gegen ein wirkstoffgleiches Arzneimittel in dieser Gruppe kritisch erscheinen lassen.“
Bei Dermatika sind dies mit den Worten des G-BA:
„Unterschiede in der galenischen Grundlage mit Einfluss auf das Freisetzungsverhalten des Wirkstoffs bzw. seine Aufnahme in die Haut, unterschiedliche Wirkung der Grundlage selbst auf die erkrankte Haut oder Unverträglichkeiten von Hilfsstoffen.“ Als Weg, diese Besonderheit der Topika in der dermatologischen Praxis umzusetzen, empfiehlt der G-BA unter Würdigung patientenindividueller und erkrankungsspezifischer Aspekte eine Substitution auszuschließen durch Setzen des „aut-idem-Kreuzes“ auf den Rezepten.


G-BA will keinen Präzedenzfall schaffen


Die Frage, warum Topika nicht generell als Gruppe in die sogenannte Substitutionsausnahmeliste aufgenommen wurden, lässt sich wie folgt beantworten: Da die Anlage VII der AM-R (= Substitutionsausnahmeliste) eine Auflistung von nicht austauschbaren Wirkstoffen ist, hat der G-BA wohl, um keinen Präzedenzfall zu schaffen, vermieden, ganze Applikationsformengruppen, wie z. B. „Topika“, dort aufzunehmen.


Keine Sorge für Dermatologen


Mit seinen Begründungen für die Nicht-Substitution von Topika ist der G-BA auch auf das Setzen des „aut-idem-Kreuzes“ eingegangen. Zur im Stellungnahmeverfahren vorgebrachten Sorge von Dermatologen, dass sie durch häufiges Setzen des „aut-idem-Kreuzes“ bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen ein vermeintlich erhöhtes Regressierungsrisiko eingehen würden, stellte der G-BA expressis verbis klar: „Diese Einschätzung wird vom G-BA nicht geteilt.“ (!!!) Ergänzend dazu führte der G-BA aus: „Allein das zahlenmäßige Ausmaß der von der verordnenden Ärztin/dem verordnenden Arzt mit einem „aut-idem-Kreuz“ ausgestellten Verordnungen in einem Therapiegebiet stellt die Berechtigung zum Ausschluss der Substitution in medizinisch begründeten Einzelfällen nicht per se infrage und kann trotz zahlenmäßiger Häufung einer wirtschaftlichen Verordnungsweise entsprechen.“


„aut-idem-Kreuze“ bleiben ohne Beanstandung


Der G-BA konkretisiert dazu wörtlich: „… geht der G-BA davon aus, dass mit einer zutreffenden medizinischen Begründung gesetzte „aut-idem-Kreuze“ im Ergebnis ohne Beanstandungen bleiben.“ (!!!)
Damit dürfte von hoher Warte klargestellt sein, dass sich künftig selbst häufige, medizinisch begründbare Substitutionsausschlüsse bei Topikaverordnungen nicht als unwirtschaftlich deklassieren lassen und somit nicht regressierbar sind.


Kurzdokumentation in der Patientendatei empfohlen


Zur Absicherung empfehle ich eine patientenindividuelle bzw. erkrankungsspezifische Aspekte beachtende Kurzdokumentation in der Patientendatei.
Eine diesbezügliche Stellungnahme der renommierten Fachanwältekanzlei Prof. Dierks + Bohle aus Berlin bestätigt, dass der G-BA nun anerkannt hat, dass die Häufigkeit eines „aut-idem-Kreuzes“ bei Topikaverordnungen nicht automatisch etwas über die Wirtschaftlichkeit der Verordnungen aussagt, weil die Beurteilung der Austauschbarkeit wirkstoffgleicher Topika von verschiedenen Faktoren abhängig ist, wie sie soeben der G-BA in seinen „Tragenden Gründen“ zur „aut-idem“-Empfehlung für Topikaverordnungen beispielhaft dargestellt hat.In solchen und ähnlich begründeten Fällen handelt der Arzt – also auch nach juristischer Bewertung – wirtschaftlich, wenn er bei topischen Dermatikaverordnungen die Substitution selbst durch häufiges Setzen des „aut-idem-Kreuzes“ unterbindet.


Fazit:


Der G-BA hat sich mit seiner aktuellen Bewertung FÜR die Therapiequalität und die Therapiesicherheit bei Patienten mit Hauterkrankungen eingesetzt, indem er den Argumenten zur Nicht-Substituierbarkeit von Topikaverordnungen durch Setzen des „aut-idem-Kreuzes“ folgte und befürwortet.


Appell:


Nun liegt es an Ihnen, den Dermatologinnen und Dermatologen, dieser Empfehlung des G-BA zu folgen und damit im Schulterschluss mit den Kolleginnen und Kollegen Ihre facharztspezifische Expertise umfassend zu nutzen.
Bewahren Sie Ihre Therapiehoheit und Therapieverantwortung und stellen damit eine bestmögliche Therapiequalität sicher ... im Interesse Ihrer Patienten.