Das kann teuer werden

Steuerrecht Zusammen mit einem steuerlichen Berater sollte berechnet werden, ob es günstiger ist, den Pkw dem Praxisvermögen zuzuordnen oder ihn im Privatbereich zu belassen – was von vielen Faktoren abhängt. Nicht immer ist es von steuerlichem Vorteil, den Wagen „über die Praxis“ laufen zu lassen.

Soll der sowohl privat wie auch dienstlich genutzte Pkw entsprechend steuerlich angemeldet werden? Eine Fehlentscheidung birgt große Risiken. (Foto: Sir_Oliver – Fotolia)
Soll der sowohl privat wie auch dienstlich genutzte Pkw entsprechend steuerlich angemeldet werden? Eine Fehlentscheidung birgt große Risiken. (Foto: Sir_Oliver – Fotolia)

Hat man sich für eine Zuordnung entschieden, muss diese dem Finanzamt plausibel gemacht werden. Eine falsche Zuordnung kann teuer werden, wie Steuerberater Dr. Mathias Mühlen, Essen, anlässlich des letzten AADI-Seminars an zwei Beispielen verdeutlichte.
Beispiel 1: Zuordnung zum Praxisvermögen, das Finanzamt unterstellt aber Privatvermögen
Ist der Pkw dem Praxisvermögen zugeordnet worden, können alle Aufwendungen geltend gemacht werden. Im Gegenzug sind der Verkauf oder die Entnahme in das Privatvermögen (bei einem Buchgewinn) und vor allem die private Nutzung des Wagens zu versteuern.
Diese private Nutzung für einen zu mehr als 50 % betrieblich genutzten Pkw kann zum einen mittels Fahrtenbuch nachgewiesen werden – das scheidet in den allermeisten Fällen wegen mangelnder Praktikabilität aus. Alternativ, und das gilt vermutlich für die meisten Ärzte, verwendet man für die Ermittlung die sogenannte 1 %-Methode. Der betriebliche Nutzungsanteil von über 50 % muss anhand von Aufzeichnungen nachgewiesen werden. Wichtig: Für diesen Nachweis ist kein Fahrtenbuch notwendig! Der Arzt kann die überwiegende betriebliche Nutzung durch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen und zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten glaubhaft machen. Ist ein Nutzungsanteil ermittelt, kann er auch für die Folgejahre angewendet werden, solange sich keine wesentlichen Veränderungen in Art und Umfang der Tätigkeit ergeben.
Die Praxis zeigt, dass viele Ärzte hier zu leichtsinnig sind und diesen Nachweis nicht führen können. Kann aber die 50 %ige Nutzung nicht nachgewiesen werden, gerät der Arzt in ein Dilemma. Denn das Finanzamt wird den Wagen dann dem Privatvermögen zuordnen.

 

„Eine falsche Zuordnung des Pkw als Privat- oder Praxisfahrzeug kann teuer werden."


Die Folge: Alle Ausgaben und die Abschreibung werden aus den Betriebsausgaben gestrichen. Im Gegenzug entfällt zwar auch die Versteuerung der privaten Nutzung, die aber in der Regel deutlich geringer ausfällt. Die Schwierigkeit liegt nun aber zudem darin, dass es drei Jahre (Betriebsprüfungszeitraum) rückwirkend häufig nur noch teilweise möglich sein wird, die betrieblichen Kilometer zu rekonstruieren und so die betrieblichen Kilometer zumindest mit den pauschalen 0,30 €(oder alternativ: echte Kilometerkosten) ansetzen zu können. In der Regel freut sich der Betriebsprüfer, da er mit einem deutlichen Mehrergebnis nach Hause geht.
Beispiel 2: Zuordnung zum Privatvermögen, das Finanzamt unterstellt aber Praxisvermögen
Dieser Fall ist gar nicht so selten. Hier geht der Arzt davon aus, dass der Wagen zu weniger als 50 % betrieblich genutzt wird und stellt der Praxis die betrieblich gefahrenen Kilometer z. B. mit 0,30 €(oder alternativ: echte Kilometerkosten) sozusagen „in Rechnung“. In der Betriebsprüfung stellt der Prüfer fest, dass der Pkw zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Häufig ist das der Fall, wenn der Arzt z. B. einen weiten Weg zur Praxis zurückzulegen hat und der Betriebsprüfer anhand der Kilometer leicht nachprüft, dass alleine dieser Weg mehr als 50 % der Gesamtkilometer ausmacht. Hier kann das Ergebnis nicht minder teuer sein! Denn alle pauschal ermittelten Aufwendungen werden gestrichen. Nun könnte der Arzt zwar grundsätzlich alle Kosten geltend machen und im Gegenzug die 1 %-Methode anwenden – nur hat er in vielen Fällen gar keine Rechnungen über die tatsächlichen Ausgaben mehr, da er ja davon ausgegangen ist, dass alle Ausgaben privat sind!
Fazit: Ärzte sollten nicht nur im Auge haben, was steuerlich günstiger ist, sondern sich unbedingt auch vergewissern, dass die Zuordnung in einer Betriebsprüfung glaubhaft gemacht werden kann. Das sollte in jedem Fall ebenfalls mit dem steuerlichen Berater abgeklärt werden.
Sofern Sie Fragen zu den angesprochenen steuerrechtlichen Problemen haben, können Sie uns als A.A.D.I.-Mitglied auch gerne – kostenlos und völlig unverbindlich – kontaktieren.|   cc

(Foto: privat)
(Foto: privat)

Kontakt
Dr. Mathias Mühlen
Alte Hatzper Str. 10 B
45149 Essen
Tel.: 0201 –4 37 38 – 0
Fax: 0201 – 4 37 38 – 29
www.muehlen.de