Strafrechtliche Bedenken

Praxis und Institut Rechtsanwalt Felix Schiffner, München, referierte bei der 39. AADI-Tagung in Essen über die Vor- und Nachteile des Betriebes eines kosmetischen Institutes neben der ärztlichen Praxis. Diese Abwägung muss aus unterschiedlichsten Rechtsüberlegungen vorgenommen werden.

Felix Schiffner (Foto: privat)
Felix Schiffner (Foto: privat)

Neben Fragen des ärztlichen Berufsrechts, des Steuerrechts und des Strafrechts spielen auch Regelungen des Datenschutzes heute eine wichtige Rolle. Soweit in der Vergangenheit, bei Einhaltung des in der Rechtsprechung konstituierten Trennungsprinzips, ein Kosmetikinstitut neben der dermatologischen Praxis betrieben werden konnte, haben sich heute rechtliche Veränderungen und Verschärfungen ergeben, die die unternehmerische Tätigkeit des Arztes neben seiner Praxis erheblich erschweren bzw. verhindern. Schiffner zeigte insbesondere auf, dass das ärztliche Berufsrecht heute keine Situation mehr zulässt, in der der Dermatologe das von ihm betriebene Institut seinen Praxispatienten empfehlen darf. Der Begriff der Empfehlung ist dabei äußerst weit zu verstehen – selbst bei aktiver Nachfrage des Patienten ergeben sich Hürden, die zu einer unzulässigen Empfehlung im Sinne des Berufsrechts führen würden. Neben diesem berufsrechtlichen Werbeverbot bestehen heute zusätzlich ernsthafte strafrechtliche Bedenken gegen den parallelen Betrieb eines Kosmetikinstituts. Diese Verschärfungen resultieren aus dem Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen, das 2016 in Kraft getreten ist. Zugleich zeigte Schiffner auf, dass auch die jüngst in Kraft getretene Datenschutzgrundverordnung zahlreiche Regelungen trifft, die einen reibungslosen Datenaustausch zwischen Praxis und Institut verhindern. Durch die gesetzlichen Verschärfungen lautet daher heute die grundsätzliche Empfehlung, Leistungen, die in ein Institut ausgegliedert wurden, wieder zurück in die ärztliche Praxis zu holen.


Neues zur Rechtsprechung


Schiffner referierte in seinem weiteren Beitrag zu ausgewählten aktuellen Rechtsfragen. Im Anschluss an den datenschutzrechtlichen Vortrag erläuterte er die Rechtsfolgenseite der Datenschutzgrundverordnung. Neben den darin enthaltenen Sanktionen wies Schiffner gleichfalls auf die Gefahr anwaltlicher Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen hin, die jedoch aufgrund derzeit noch unklarer Rechtslage stets gründlich zu prüfen sind. Anschließend stellte er den Gesetzesentwurf der „Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlungen bei der Anwendung am Menschen“ (NiSV) vor. Dieser enthält in § 5 eine wesentliche Neuerung für die dermatologische Praxis: Die ablative Laseranwendung, insbesondere bei der Tattoo-Entfernung, wird unter den Facharztvorbehalt der Dermatologen und ästhetischen Chirurgen gestellt. Bislang durften auch reine Kosmetikinstitute diese Laserleistungen anbieten.
Zuletzt wies Schiffner auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Bewertungsportal Jameda hin. Immer wieder steht die Frage im Raum, ob man als Arzt den Anspruch hat, sich aus dem Bewertungsportal löschen zu lassen. Der Bundesgerichtshof hatte diese Frage Anfang des Jahres mutmaßlich bejaht: Hintergrund der Entscheidung war aber, dass ein Protalbetreiber seine Rolle als neutraler Informationsmittler verlassen hatte und Werbung konkurrierender Ärzte im Profil andere Ärzte schaltete. Nachdem diese Werbemaßnahmen umgehend abgeschaltet wurden, besteht heute weiterhin kein Löschungsanspruch

|  cc

 

________________________________________________________

 

Kontakt
Felix Schiffner
Fachanwalt für Medizinrecht
Sozietät Hartmannsgruber Gemke Argyrakis
August-Exter-Straße 4, 81245 München
Tel: 089 – 82 99 56 0