Der Weg in den Knast ist kurz

Fillerbehandlungen Derzeit das Thema für alle verantwortungsvollen Dermatologen: illegale
Fillerbehandlungen. Die Rechtsanwältin Britta Holzenleuchter, Mönchengladbach, hat diese Thematik auch schon in der TV-Sendung Plusminus unter die Lupe genommen. Hier eine klare Ansage.

Britta Holzenleuchter (Foto: privat)
Britta Holzenleuchter (Foto: privat)

Faltenunterspritzungen mit sog. „Fillern“ wie Hyaluronsäure erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Zu möglichst kleinen Preisen suchen Verbraucherinnen und Verbraucher die (vermeintliche) Verjüngung durch Injektion. Die Angebotsfülle – insbesondere auf den diversen Social-Media-Plattformen im Internet – ist riesig. Schnell stößt der Suchende dabei auf sog. „Schönheitsinstitute“ oder auch Kosmetikerinnen, die entsprechende Behandlungen anbieten und sich dabei im Bereich der Behandlungskosten gegenseitig unterbieten. Auch Friseursalons bieten Hyaluronsäurebehandlungen an; mancher Behandler stellt seine Dienste im heimischen Wohnzimmer zur Verfügung oder in eigens dafür angemieteten Hotelzimmern.
Wer besonders mutig ist, kann gleich Faltenunterspritzungskurse buchen, im Rahmen derer die Teilnehmerinnen unter Anleitung gegenseitig Hand anlegen. Nach erfolgreicher Kursteilnahme winkt ein Zertifikat, welches angeblich zu weiteren Behandlungen befähigt.

 

"Jeder, der ohne ärztliche Approbation oder Heilpraktikerzulassung dennoch Hyaluronsäure o. ä. Substanzen unter die Haut bringt, macht sich strafbar."

 


Möglich gemacht werden solche Veranstaltungen dadurch, dass Hyaluronsäure, welche zur Faltenunterspritzung verwendet wird, in Deutschland derzeit nicht als verschreibungspflichtiges Medikament gilt, sondern als Medizinprodukt durch Jedermann gebrauchsfertig erworben werden kann – im Grunde wie jedes Pflaster. Die mannigfaltigen medizinischen Risiken außer Acht gelassen, sind Faltenunterspritzungen durch Laien auch juristisch für Behandler und Behandelte erheblich problembelastet.
Wer darf überhaupt Faltenunterspritzungen vornehmen?
Jede Faltenunterspritzung ist juristisch gesehen – genau wie jeder andere ärztliche Eingriff – eine strafrechtlich relevante Körperverletzung, die mindestens mit einer Geldstrafe, in schweren Fällen sogar mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert wird.
Straffreiheit erlangen Ärzte, Heilpraktiker und medizinisches Personal grundsätzlich dadurch, dass der Patient nach ausreichender Risikoaufklärung wirksam in die Behandlung einwilligt und der Eingriff nach den Regeln der (ärztlichen) Kunst durchgeführt wird.
Das Spritzen von Faltenfillern stellt nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Oberverwaltungsgerichtes NRW unzweifelhaft eine Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 Heilpraktikergesetz dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.06.2007, Az.: 3 B 82/06 und OVG NRW, Beschluss vom 28.04.2006, Az.: 13 A 24951/03). Wer diese ausüben möchte, benötigt eine entsprechende behördliche Erlaubnis bzw. eine ärztliche Approbation.
Ein Laie ohne Heilpraktikerzulassung darf daher keinesfalls eine Behandlung mit Hyaluronsäure vornehmen, auch nicht, wenn er oder sie zuvor an einem „Faltenspritzkurs“ teilgenommen hat. Dasselbe gilt für Kosmetikerinnen. Deren Tätigkeiten sind auf die obere Schicht der Epidermis beschränkt. Ein Eingriff in tiefere Hautschichten – wie durch Unterspritzungen – ist untersagt.
Ohne Approbation strafbar, auch für Zahnärzte
Jeder, der ohne ärztliche Approbation oder Heilpraktikerzulassung dennoch Hyaluronsäure o. ä. Substanzen unter die Haut bringt, macht sich strafbar. Eine Einschränkung gilt im Übrigen auch für Zahnärzte. Diese besitzen lediglich die Approbation zur Ausübung der Zahnheilkunde. Laut OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 18.04.2013, Az.: 13 A 1210/11), bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.01.2014, ist es Zahnärztinnen und Zahnärzten dadurch nicht gestattet, Faltenunterspritzungen „über das Lippenrot hinaus“ durchzuführen, es sei denn, sie verfügen über eine zusätzliche ärztliche Approbation.
Wo sind Behandlungen überhaupt zulässig?
Aggressive Werbung verspricht Fillerbehandlungen in Hotelzimmern, Kosmetikstudios, im Rahmen einer „Party“ im heimischen Wohnzimmer, in sogenannten „Schönheitsinstituten“ und Friseursalons. Selbst auf Messen wird mit Behandlungen geworben.
Dabei geben die Berufsordnungen für Ärzte und Heilpraktiker unmissverständlich vor, dass die Ausübung der Heilkunde im „Umherziehen“ verboten ist.
Die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern einschließlich konzessionierter Privatkliniken ist an die Niederlassung in eigener Praxis gebunden und darf auch nur in den entsprechenden Räumlichkeiten durchgeführt werden. Verstöße dagegen können mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,00 € geahndet werden.
Welche Konsequenzen für Patientinnen und Patienten?
Geht bei einer Faltenunterspritzung etwas „schief“, haben Patientinnen und Patienten nicht nur mit den oft weitreichenden medizinischen Problemen zu kämpfen. Auch die strafrechtliche Verfolgung des jeweiligen Behandlers bringt maximal eine gewisse Genugtuung.
Zwar bestehen grundsätzlich gegen den Behandler Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Diese sind jedoch nur dann durchsetzbar, solange das Vermögen des Behandlers ausreichend ist. Ärzte und Heilpraktiker sind grundsätzlich für den Fall des Behandlungsfehlers haftpflichtversichert. Ein solcher Versicherungsschutz besteht jedoch regelmäßig dann nicht, wenn die Behandlung den Rahmen des berufsrechtlich Zulässigen verlässt; beispielsweise also in privaten Räumlichkeiten stattfindet.
Laien oder Kosmetikerinnen verfügen von vorneherein nicht über einen ausreichenden Versicherungsschutz.
Im schlimmsten Fall bekommen Geschädigte somit keinerlei Entschädigung. Auf den mitunter erheblichen Kosten für Nach- und Revisionsbehandlungen bleiben geschädigte Patientinnen und Patienten dann ebenfalls sitzen. Die gesetzlichen Krankenkassen beteiligen sich maximal anteilig an Kosten für Folgebehandlungen. Mit privaten Krankenkassen muss einzelfallabhängig in den Dialog getreten werden. Grundsätzlich darf für nicht notwendige medizinische Behandlungen auch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt werden. Berufliche Fehlzeiten sind über den Urlaubsanspruch abzugelten.
Invasive medizinische Behandlungen jedweder Art sind mit erheblichen Risiken behaftet und dürfen keinesfalls auf die leichte Schulter genommen werden. Dies gilt für die Injektion mit Faltenfillern genauso wie für (schönheits)chirurgische Eingriffe.
Durch die Flut an Werbung, mit der Behandlungswillige überrollt werden, wird das behandlungsimmanente Risiko jedoch in gefährlicher Art und Weise heruntergespielt.
Die Initiative zum Patientenschutz der Fachgesellschaft für Ästhetische Botulinum- und Filler-Therapie (DGBT) kann daher auch aus juristischer Sicht nur begrüßt werden. Die Einführung einer Verschreibungspflicht für Filler wie Hyaluronsäure ist sicherlich das effektivste Mittel, um ungeübten und unseriösen Behandlern ohne die notwendige berufliche Qualifikation das Handwerk zu legen.
Darüber hinaus bedarf es aus Sicht der Verfasserin jedoch auch einer Verschärfung des Wettbewerbsrechtes und der Gewerbeordnung, um die – bis dato legale – massive Bewerbung von sog. Schönheitsbehandlungen einzudämmen. Damit verbunden wäre natürlich auch die Schaffung staatlicher Kontrollin­stanzen.| 

Kontakt
Rechtsanwältin
Britta Holzenleuchter
Tätigkeitsschwerpunkt Medizinrecht
Rechtsanwälte Wimmers
Hohenzollernstraße 190
41063 Mönchengladbach
ra@wimmers.de
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