„Aktionswoche Haut & Job“ vom 3. bis 7. November 2014

BK 5103 weiteres wichtiges Standbein

Im Vorfeld der Aktionswoche Haut und Job berichtet Prof. Dr. med. Swen-Malte John, Osnabrück, über die Erfolge der Öffentlichkeitsarbeit der Dermatologen mit der weitgefächerte Kampagne „Healthy skin@work“ zu beruflichen Hauterkrankungen.

Foto: John
Prof. Dr. med. Swen Malte John: „Melden Sie Ihre berufsdermatologischen Patienten frühzeitig und behandeln Sie sie extrabudgetär zulasten der Unfallversicherung. Profitieren Sie von der deutlichen Anhebung der UV-GOÄ.“

Die europäische Kampagne „Healthy Skin@work“ und ihr nationaler Ableger hierzulande, die Aktionswochen „Haut& Job 2010-2014“ mit dem Ziel einer verbesserten, wirtschaftlich zu erbringenden Versorgung unserer Patienten mit berufsbedingten Hauterkrankungen in der Hand des Dermatologen bewährt sich zunehmend. Unsere Bemühungen haben unter anderem zu einem international wegweisenden und in der Form unerreichten Honorarsystem für die dermatologische Versorgung unserer Patienten in Deutschland geführt, das derzeit fortlaufend weiter verbessert wird. Entsprechend war in diesem Jahr eine neue Auflage der Schrift „Honorare in der Berufsdermatologie. Ein Leitfaden zur Abrechnung von A-Z (2014)“ notwendig geworden, die gerade herausgekommen ist. Hier finden sich alle jüngsten, die dermatologische Abrechnung betreffenden Verbesserungen der UV GOÄ, darunter auch die neuen Onkologie-Ziffern und die deutlich angehobenen Gutachtengebühren. Bemerkenswert ist, dass erreicht werden konnte, dass mit der neuen UV GOÄ erstmals unser Fach als operativer Leistungserbringer eingeordnet wurde.

Umso wichtiger, dass wir uns für unsere Patienten einsetzen und auf die Möglichkeiten der präventiven berufsdermatologischen Versorgung aufmerksam machen. Genau diese Aufgabe erfüllt die Aktionswoche „Haut&Job“. Hierzulande werden die dermatologischen Fachgesellschaften die Öffentlichkeit am 4. November 2014 in der Kaiserin-Friedrich-Stiftung in Berlin informieren, auch in diesem Jahr wieder unterstützt vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Die Politik setzt damit ein positives Signal für diese Initiative der deutschen Dermatologen.

2014 widmet sich die Aktionswoche „Haut&Job“ besonders beruflichem Hautkrebs durch langjährige Sonnenbestrahlung am Arbeitsplatz; hier steht die Einführung der neuen Berufskrankheit BK 5103 in die Berufskrankheitenliste unmittelbar bevor („Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung“); für den 1. Januar 2015 wird jetzt mit der Aufnahme in die amtliche Liste der Berufskrankheiten durch das Bundesarbeitsministerium gerechnet. Mit der Veröffentlichung der wissenschaftlichen Begründung für die neue Berufskrankheit durch das Ministerium im August 2013 ist die Handhabung der Unfallversicherungsträger aber auch zum jetzigen Zeitpunkt weitestgehend bereits so, als wäre diese neue Berufskrankheit BK 5103 auch schon formal in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen. Entsprechend konnten auch parallel schon wesentliche Verbesserungen in der UV GOÄ für die Versorgung betroffener Patienten in konstruktiven Verhandlungen mit der DGUV erreicht werden. Für die dermatologische Praxis wird sich durch den beruflichen Hautkrebs ein weiteres wichtiges Standbein außerhalb der GKV für Diagnose und Therapie im Sinne unserer Patienten ergeben.

 

Wann beruflichen Hautkrebs melden?

 

Beruflich langjährig UV-exponierte Patienten mit einem oder mehreren Plattenepithelkarzinomen oder mindestens sechs aktinischen Keratosen bzw. einer Feldkanzerisierung von größer 2x2 cm² in beruflich UV-exponierten Arealen (Gesicht, Hände). Die mindestens sechs aktinischen Keratosen sollten innerhalb von zwölf Monaten bei dem Patienten aufgetreten sein, wichtig ist die Dokumentation in der Akte und ggf. Photodokumentation. Eine aktinische Keratose (oder auch M. Bowen) sollte histologisch gesichert sein. Die Meldung erfolgt über das Formular zur Ärztlichen Anzeige F6000. Die Formulare können über www.dguv.de heruntergeladen und elektronisch ausgefüllt werden.

Der Hautarztbericht eignet sich nicht für die Meldungen, weil es da nur um Dermatitiden geht (andere Berufskrankheit: BK 5101).

Wichtig für die spätere Anerkennung einer Berufskrankheit ist die langjährige berufliche UV-Exposition, die mindestens 40% zusätzliche berufliche UV-Dosis betragen haben sollte im Vergleich zur gesamten außerberuflichen UV-Lebenszeitexposition.

Zur Abschätzung, ob diese Bedingung erfüllt ist, eignet sich Tabelle 1.
Ganz grob: Lebensalter bei Erstauftreten beruflicher Tumore geteilt durch 3 entspricht der Zahl an Jahren, die der Patient in einem Outdoorberuf voll gearbeitet haben sollte, damit die Anerkennung durch die Unfallversicherungsträger höchst wahrscheinlich wird.

Beispiel: Ein Bauarbeiter war 60 Jahre alt, als 2012 erstmals ein Spinaliom an der Stirn aufgetreten ist. Dann sollte er mindestens 18 Jahre beruflich in versicherter Tätigkeit vollzeitig UV-exponiert gewesen sein. Wenn diese Bedingung erfüllt ist, wird aller Wahrscheinlichkeit nach auch mit einer Anerkennung zu rechnen sein. Dies bedeutet dann in aller Regel, dass die erforderliche langfristige Nachsorge und Betreuung des bestehenden chronischen aktinischen Schadens einschließlich aller erforderlichen Therapien zu Lasten der Unfallversicherung in Ihrer Praxis durchgeführt werden wird. Darüber hinaus sind Rentenleistungen möglich, die nicht auf eventuell bestehende Altersversorgung des Patienten angerechnet werden. Ferner ist auch die Verordnung von Lichtschutzpräparaten zu Lasten der Unfallversicherung möglich, für alle Verordnungen fallen keine Rezeptgebühren an. Bis zur Anerkennung sind allerdings die Leistungen zu Lasten der Krankenversicherung zu erbringen.

Wichtig ist auch, beim gesetzlichen Hautkrebsscreening an beruflichen Hautkrebs zu denken und ggf. zusätzlich zur Meldung ans Krebsregister eine Berufskrankheitenanzeige zu erstatten.

Die dermatologischen Anstrengungen bezüglich einer verbesserten Versorgung von Patienten mit beruflichem Hautkrebs werden auch einmünden in den von den dermatologischen Fachgesellschaften derzeit entwickelten Nationalen Hautkrebsplan, den sie am 15. Februar 2015 in Hamburg der Öffentlichkeit vorstellen werden.

 

 

Fall1

Fall 2

Fall 3

Fall 4

Alter (Jahre)

50

60

70

80

(A) Lebenszeit Exposition [130SED/Jahr]

6500

7800

9100

10400

(B) Zusätzl. berufliche Exposition [170SED/Jahr]

2600

3100

3640

4160

B/A

0,4

0,4

0,4

0,4

Volle Outdoor-arbeitsjahre

15

18

21

24

 

Tab. 1: Wann melden? Darstellung gemäß wiss. Begründung des ÄSVB Berufskrankheiten beim BMAS: „Die Annahme, dass eine zusätzliche arbeitsbedingte UV-Belastung von 40 % am Ort der Tumorentstehung für eine überwiegend arbeitsbedingte Verursachung spricht, hat damit den Charakter einer Konvention auf der Basis der bestverfügbaren aktuellen wissenschaftlichen Datenlage und der klinischen Erfahrung und ist dem Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse anzupassen“. Ganz grob: Lebensalter bei Erstauftreten beruflicher Tumore / 3 entspricht der Zahl an Jahren die der Patient in einem Outdoorberuf voll gearbeitet haben sollte, damit die Anerkennung durch die Unfallversicherungsträger höchst wahrscheinlich wird.

 

Tipps für die Praxis:

 

  1. Bei beruflichen Dermatitiden Hautarztbericht an den Unfallversicherungsträger erstatten. Hautarztbericht und Diagnostik können nach den deutlich angehoben Sätzen der UV GOÄ extrabugetär liquidiert werden. Formulare hier!

  2. Eine aktuelle Schrift der BGW fasst knapp alle wichtigen UV GOÄ Gebührennummern für Dermatologen, einschl. berufl. Hautkrebs, zusammen.

  3. Im Hautarztbericht sollte auf die Erfordernis dermatologischer Behandlung hingewiesen werden. Der Unfallversicherungsträger erteilt dem meldenden Hautarzt dann einen Behandlungsauftrag. Auch diese Behandlung kann dann extrabugetär nach angehobenen Sätzen abgerechnet werden.

  4. Ergänzend stehen dem Dermatologen Präventionsmöglichkeiten gemäß DDG-Leitlinie zur Verfügung:

(a) 1 - 2-tägige ambulante Hautschutzseminare und

(b) ambulant-stationär verzahnte Heilverfahren bei schweren Berufsdermatosen sowie geringer Compliance, ungeklärter Kausalität etc. (im Hautarztbericht anregen).

  1. BG auch informieren bei durch berufliche UV Exposition hervorgerufenen Aktinischen Keratosen (>5 in 12 Monaten bzw >4cm²) oder bei invasiven Spinaliomen! Ärztliche Anzeige erstatten (Vordruck F6000)! Das gilt auch, wenn die Manifestation erst im Rentenalter auftritt.

 

 

Infos:

 

Gemeinsame homepage von ABD, BVDD, DDG und der übrigen Träger. Hier können Infomaterialien, Praxisposter aber auch Patientenfragebögen zur Kampagne kostenlos abgerufen werden.

 

Honorare in der Berufsdermatologie. Ein Leitfaden zur Abrechnung von A-Z (2014).

2. Vollständig überarbeitete Auflage, gerade erscheinen anlässlich der Münchener Fortbildungswoche im Juli 2014. Enthält alle aktuellen Verbesserungen der UV GOÄ, einschl. Versorgung des beruflichen Hautkrebses