Laser und IPL in Laienhand
Wie viele vielleicht vergessen haben, so ist derzeit noch immer die Frage offen, wer eigentlich Laser und IPL-Geräte benutzen darf. Man kann manchmal den Eindruck gewinnen: Eigentlich jeder?
Falsch! Dr. med. Klaus Hoffmann, Bochum, versucht Licht auf die schwierigen Fragen zu werfen.
Insbesondere ist die Frage offen, über welche Qualifikation die/der Anwender (IPL/Laser) verfügen müssen. Solange es sich um Heilkunde, d. h. um eine medizinische Behandlung handelt, ist die
Sachlage wohl klar: Es muss durch einen Mediziner geschehen! Die Frage, ab wann aber eine Kosmetikerin oder andere Laien tätig werden können, bleibt und ist offen. Stimmt das? Eher nein! Nur zu
oft hat man gehört, dass ein Laserschutzkurs ausreicht. Das ist natürlich falsch! Selbst für diese Laserschutzkurse wurde nahezu unbemerkt eingeführt, dass eben nicht mehr der Kaufmann jederzeit
ein Enthaarungsstudio in der Innenstadt aufmachen kann, sondern dass nur bestimmte Berufe zum Laserschutzkurs zugelassen werden und dann auch nur, wenn eine entsprechende Berufserfahrung
vorliegt.
Gesetzgeber kommt Pflichten nicht nach
Davon unberührt bleibt, dass der Gesetzgeber seit mehreren Jahren seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, Regelungen im Sinne des Nicht ionisierenden Strahlenschutzgesetzes (NiSG) zu
treffen. Zur Erinnerung: In diesem Gesetz wurde geregelt, wie Sonnenbänke zu handhaben sind, ob Ultraschall gefährlich oder ungefährlich ist; hier ist zum Beispiel an das Stichwort „Babykino 3-D
Sonographie bei der Schwangeren“ zu denken, und natürlich sollte in der Folge dieses Gesetzes auch geregelt werden, wer und wie IPL und Laser anzuwenden sind. Letztendlich kann man sagen, dass
der Gesetzgeber hier schlicht und einfach viel zu langsam arbeitet, obwohl die Lösung des Problems auch im Koalitionsvertrag der aktuellen Regierung ausdrücklich gefordert wird und das NiSG schon
viele Jahre existiert. Es passiert gefühlt nichts!
Man braucht einen Angelschein, eine Holzsammelgenehmigung – aber Lasern darf jeder, der Lust hat! Großartig! Folgt man der Meinung von führenden Juristen, dann ist es so, dass medizinische Laien
wie etwa Kosmetikerinnen diese Geräte nicht selbstständig einsetzen dürfen und für Heilpraktiker besondere Regelungen gelten. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu bereits am 14. 10. 1998 (Az.
I C 25.54) entschieden, dass das Heilpraktikergesetz auch auf ästhetische Zwecke angewendet werden soll. Das Gericht hat entschieden, dass Tätigkeiten, die ihrer Methode nach der ärztlichen
Krankenbehandlung gleichkommen und ärztliche Sachkenntnisse voraussetzen sowie gesundheitliche Schäden verursachen können, erlaubnispflichtig sind und durch medizinische Laien nicht erbracht
werden dürfen. Das sagt der Arzt: Bei IPL und Laser ist es genauso. Diese Geräte können sowohl zur Heilbehandlung als auch zu kosmetischen Zwecken eingesetzt werden. Kosmetische Zwecke sind
(bedauerlicherweise) lukrativer und daher umkämpft. Hier ist eine Situation eingetreten, in der die Regierung Angst hat, die tausende von Enthaarungsstudios wieder zu schließen.
Eine andere, ähnliche Entscheidung wie oben hat das Bundesverwaltungsgericht bereits 1972 (Az I C 2.69) mhuhgefällt. Hier wurde festgestellt, dass ohne eine ärztliche Approbation
gewerbsmäßig Pigmentmale mittels des „Kaltkauter-Verfahrens“ nicht entfernt werden dürfen bzw. dass Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes ausgeübt wird. In Witten gibt es einen
Heilpraktiker, der Pigmentmale „nach pathologischer Untersuchung“ lasert; aus ärztlicher Sicht bedenklich!
Auch hat der BGH mit seiner Entscheidung vom 7. 4. 2011 (AZ 1 ZR 53/09) die Europäische Richtlinie, nachdem die Hersteller quasi selber sagen können, ob und was für ein Medizinprodukt denn da in
Umlauf gebracht wird, angegriffen und um eine bessernde Entscheidung beim Europäischen Gerichtshof nachgesucht. Entscheidende Verbesserungen hat dies nicht gebracht. Noch immer sind Unmengen von
Geräten im Umlauf, bei denen wahrscheinlich nicht einmal eine korrekte CE vorhanden ist. Der Interessierte gehe mal auf die Seite www.alibaba.com und gibt Haarentfernung oder hair removal ein –
das Ergebniss ist einfach unglaublich!
Kammern und Fachverbände kümmern sich nicht
Klarheit soll nun das NiSG bringen. Die Ministerien werden es nach Zuarbeit über die Strahlenschutzkommission (SSK) mit Leben füllen. Im § 2 geht es um Schutz in der Medizin, in § 3 um den Schutz
bei kosmetischen und sonstigen Anwendungen. Keiner der großen Fachverbände hat sich bislang um die Problematik des NiSG gekümmert. Auch von den Ärztekammern war hierzu wenig bis nichts zu hören!
Sind nicht die Kammern dazu da, ärztliche Interessen zu vertreten und die Regierung in medizinischen Sachfragen zu beraten? Ausschließlich die Deutsche Dermatologische Lasergesellschaft (DDL) hat
sich nunmehr der Sachlage angenommen und plant eine Kampagne, um den derzeit offensichtlich herrschenden Rechtsmissbrauch zu unterbinden. Dem Vernehmen nach beginnt die Pressearbeit und
Aufklärung der Mitglieder in diesem Herbst. Ziel ist, die Mitglieder zu mobilisieren, um politisch Druck zu machen, damit das Problem öffentlich wird. Die Forderungen dabei sind klar: Um die
Gerätschaften ordnungsgemäß einsetzen zu können, ist es notwendig, dass man unterscheiden kann, ob man etwas behandeln darf oder nicht. Einfacher gesagt, derjenige, der einen Laser oder ein
IPL-Gerät anwendet, muss zur Differenzialdiagnose dessen, was er an der Haut sieht und (mit-)behandelt, fähig sein. Dies gilt sowohl für Pigmentmale, die ja gerade bei Haarentfernung gerne
mitbehandelt werden, als auch für Gefäßveränderung, die eben auch Ausdruck systemischer Erkrankungen sein können. Selbst eine Mehrbehaarung kann auf eine endokrine Störung hinweisen. Dies
bedeutet, dass eine Differenzialdiagnose notwendig ist, in jedem einzelnen Fall. Derjenige, der eine derartige Gerätschaft also anwendet, muss zu dieser Differenzialdiagnose fähig sein. Dies ist
in der Mehrheit der Fälle bei der Anwendung der Geräte aber sicher nicht der Fall, sodass eine Gefährdung für die Bevölkerung besteht. Seit vielen Jahren ist die Bundesregierung beauftragt, über
das NiSG per Rechtsverordnung, mit Zustimmung des Bundesrates, genau diese Problematik auszuräumen, ohne dass sie dies tut.
Dabei soll durchaus unterstrichen werden, dass selbst approbierte Ärztinnen und Ärzte eine Fachkunde im Sinne des Gesetzes zusätzlich nachweisen müssen. Viele erinnern sich mit Schrecken daran,
dass beim Hautkrebsscreening zusätzliche Ausbildungen notwendig waren. Diese werden aber wahrscheinlich in Zukunft auch für die Anwendung von Lasern und IPL-Geräten notwendig. Dabei darf aber
davon ausgegangen werden, dass Ärzte im Gegensatz zu nicht approbierten Menschen (Laien) in der Lage sind, Differenzialdiagnosen zu erheben, und dies nicht neu erlernen müssen. Dies wird die
Gruppen im kosmetischen Bereich sicher trennen. Denkbar wäre ein System, dass „Nichtärzte“ erst nach Facharztuntersuchung enthaaren dürfen oder Ähnliches.
Ein eintägiger Kurs wird hier nicht mehr ausreichend sein. Dies wird die Regierung wohl kaum in ihrer Verordnung rechtfertigen können. Frau Dr. Gemke aus München führte in einem noch nicht
veröffentlichen Gutachten für die DDL aus, dass es gerade bei der Entfernung von Pigmentierung auf die zutreffende Diagnosestellung vor der Behandlung ankommt und eine Fehldiagnose ein großes
Gefährdungspotenzial für den Patienten in sich birgt. Damit kommt es, aus juristischer Sicht zum Heilkundevorbehalt, der erst einmal steht! Es dürfte der Regierung ausgesprochen schwerfallen,
dies vom Tisch zu wischen.
Fachärztlicher Standard gefordert
Wichtig dabei ist allerdings, dass zum Schutz der Bevölkerung die notwendigen Fähigkeiten der Anwender gegenüber der Regierung auch eingefordert werden.
Denn, dies ist so weit klar, ist es Heilkunde (definiert durch die Notwendigkeit der Differenzialdiagnose!), so muss nach Facharztstandard behandelt werden – diese Qualität schuldet man dem
Patienten. Neben dem, was einem der gesunde Menschenverstand schon lange sagt, gibt es wohl auch eine rechtliche Komponente, die bislang komplett vernachlässigt wurde. Wenn Kosmetik und Heilkunde
nicht zu trennen sind (was so ist), so schuldet man den Patienten aber den höchstmöglichen Standard, den Facharztstandard. Nur der Facharztstandard alleine stellt sicher, dass Qualitätsmängel
gegenüber dem anerkannten und gesicherten Stand der ärztlichen Wissenschaft im Zeitpunkt der Behandlung nicht bestehen. Genau dieser Standard ist aber immer anzulegen, auch dann wenn Laien
behandeln.
Dies sollte noch einmal betont werden, wenn man als DermatologeIn Gutachten zu im entsprechenden Bereich entstandenen Schäden schreibt.
Wir sehen immer wieder Fälle, bei denen es gerade bei Laien zu entsprechenden Problemen kommt und bei denen immer wieder entschuldigend ins Feld geführt wird: Die wussten es ja nicht besser – und
müssen es auch nicht wissen. Eine solche Auslegung darf aus ärztlicher Sicht keinen Bestand haben.
Sind wir als Gutachter, Dermatologen, gefordert, darf schon erwähnt werden, dass Differenzialdiagnosen notwendig sind und sowohl Aufklärung als auch Durchführung nach (fach-)ärztlichem Standard
zu erfolgen haben. Gleiches gilt damit auch für Dokumentation und Ähnliches. Die Frage ist: Wird dann ein Kosmetik- oder Tattoostudio noch für entstehende Schäden haftpflichtversichert?
Es ist die Aufgabe aller Ärztinnen und Ärzte, für einen entsprechenden Schutz der Bevölkerung zu kämpfen und über die Gremien und Verbände, auf allen Ebenen, auf die Regierung zur Erfüllung ihrer
Aufgaben im Bereich des NiSG einzuwirken. Die Deutsche Dermatologische Lasergesellschaft unter Führung ihres Präsidenten Herrn Dr. Gerd Kautz und dem in dieser Sache beauftragten
Vorstandsmitglied Reinhard Gansel wird sich noch in diesem Jahr besonders diesen Aufgaben widmen, sodass man diesen sehr dankbar für dieses Engagement sein muss. Aus dermatologischer Sicht wird
es wohl DIE Pressekonferenz des Jahres. Man darf gespannt sein. www.ddl.de