Recht
Das Prinzip der persönlichen Leistungserbringung kann bei Verletzung weitreichende Folgen haben. Beispiele aus der Rechtspraxis zeigen zwei Problembereiche, die aus täglicher Erfahrung nicht selten sind.
Die persönliche Leistungserbringung ist eines der wesentlichen Merkmale freiberuflicher Tätigkeit. Sie prägt wie kein anderes Merkmal das Berufsbild des Arztes. Sie soll vor allem dem Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patient dienen. Persönliche Leistungserbringung bedeutet nicht, dass der Arzt jede Leistung höchstpersönlich erbringen muss. Sie erfordert vom Arzt aber immer, dass er bei Inanspruchnahme nichtärztlicher oder ärztlicher Mitarbeiter zur Erbringung eigener beruflicher Leistungen leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Der Arzt kann daher, anders als der gewerbliche Unternehmer, den Leistungsumfang seiner Praxis durch Anstellung von Mitarbeitern nicht beliebig vermehren. Immer häufiger wird die Verletzung des Prinzips der persönlichen Leistungserbringung Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen und häufig spielen dabei Betrugsvorwürfe eine Rolle.
Gewerbsmäßiger Betrug in großer Anzahl
Das Landgericht München I verurteilte einen Allgemeinarzt, der in seiner Privatpraxis vor allem Naturheilverfahren, Homöopathie- und Osteopathieleistungen anbot und erbrachte, wegen Betruges in
129 Fällen zu drei Jahren und drei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe. Er liquidierte bei seinen Patienten über ein externes Abrechnungsunternehmen Honorare, die er tatsächlich nicht selbst
beziehungsweise in einer in der Rechnung ausgewiesenen Weise erbracht hatte. Die Verurteilung erfolgte wegen Betruges im besonders schweren Fall gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB
(Gewerbsmäßigkeit) sowie Nr. 2 StGB (große Anzahl). Der ihm vorgeworfene Schaden belief sich dabei auf rund 750.000 Euro. Darüber hinaus belegte ihn das Gericht mit einem Berufsverbot insoweit,
dass er für die Zeitdauer von drei Jahren nicht mehr als liquidationsberechtigter Arzt oder als angestellter Arzt mit eigenem Abrechnungsrecht tätig werden darf.
Kavaliersdelikte im Labor?
Dem Arzt wurden im Wesentlichen zwei Problembereiche zum „Verhängnis“, die aus unserer täglichen Erfahrung nicht selten auch bei vielen Kollegen nur als „Kavaliersdelikte“ angesehen werden, ohne
sich über die weitreichenden straf- und berufsrechtlichen Folgen im Klaren zu sein:
Zunächst geht es um die Erbringung beziehungsweise das „Erbringenlassen“ von Laborleistungen. Der betreffende Arzt war Mitglied einer Laborgemeinschaft und bezog von dieser Laborleistungen der
Klasse M II. Zwar war er berechtigt, diese Leistungen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ selbst zu erbringen und abzurechnen. Wegen der „sehr umfangreichen und zeitintensiven Leistung aufgrund
persönlicher Befunde“ rechnete er diese Leistungen anstatt des üblichen Steigerungsfaktors von 1,15 mit dem Höchst-Steigerungsfaktor von 1,3 ab. Er hatte dabei allerdings die Befundung nicht
selbst durchgeführt, sondern sich zur Leistungserbringung der Laborgemeinschaft, also anderer Ärzte bedient. Mithin „konvertierte“ der verurteilte Arzt „das Fremdlabor zum Eigenlabor“.
In nahezu gleicher Weise erfolgte die Abrechnung von Speziallaborleistungen der Klassen M III und M IV. Mangels einer eigenen Befähigung zur Erbringung und Abrechnung dieser Leistungen ließ er
diese von einem Laborarzt durchführen. Er sandte die entsprechenden Blutproben zur Analyse an diesen Laborarzt. Der machte seine ärztlichen Leistungen nicht gegenüber dem Patienten geltend,
sondern stellte sie dem einsendenden Arzt zu einem niedrigen, der Höhe nach vom Gesamtbeauftragungsumfang abhängigen Betrag zwischen 0,32 (Rabattstufe für „gute Kunden“) und 1,0 des jeweiligen
GOÄ-Satzes in Rechnung. Der angeklagte Arzt liquidierte jedoch gegenüber seinen Patienten mit einem Abrechnungssatz in „voller“ Höhe. Wenngleich nach Auffassung des Gerichts die Laborleistungen
„tatsächlich benötigt“ und „fachlich und medizinisch korrekt“ erbracht wurden, so stellt dies dennoch einen klaren Fall von Abrechnungsbetrug dar.
Leistungen Dritter
Schließlich – und auch diese „Methode“ wird in vielen Praxen sehr häufig angewandt und ihre strafrechtliche Relevanz unterschätzt – rechnete der Arzt Behandlungen als eigene ab, die in seinen
Praxisräumen tätige Therapeuten erbrachten, die weder approbiert noch niedergelassen waren und daher nicht befugt waren, selbständige Leistungen an Patienten zu erbringen. Konkret handelte es
sich hierbei um osteopathische Leistungen und Akupunkturleistungen, die Dritte ohne Aufsicht oder Kontrolle durch den vom Landgericht verurteilten Arzt erbracht hatten.
Für Ärzte in Deutschland gilt zwingend: Für die ambulante ärztliche Berufsausübung regelt das allgemeine Dienstvertragsrecht – Verträge zwischen Arzt und Patient sind regelmäßig Dienstverträge –,
dass Dienstleistungen im Zweifel durch die Person des Dienstleistungsverpflichteten zu erbringen sind (§ 613 S. 1 BGB). Im ärztlichen Berufsrecht hat das Merkmal der persönlichen
Leistungserbringung seinen Niederschlag in § 19 Absatz 1 der (Muster-) Berufsordnung (MBO) gefunden, im Vertragsarztrecht in § 32 Absatz 1 der Zulassungsverordnung für
Vertragsärzte (Ärzte-ZV) und in § 15 Absatz 1 des Bundesmantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä). Die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung gilt auch für den Krankenhausarzt, soweit er
aufgrund entsprechender Vereinbarungen mit Krankenhaus und Privatpatienten stationäre „Wahlleistungen“ gesondert berechnet (§ 17 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes).
Leistung und Verantwortung beim liquidierenden Arzt
Nicht jede Leistung muss der Arzt in vollem Umfang höchstpersönlich erbringen, sondern kann auch an andere ärztliche und nichtärztliche Leistungserbringer delegiert werden. Die ärztliche Leistung
und Verantwortung muss hingegen bei dem liquidierenden Arzt verbleiben. Höchstpersönliche Leistungen des Arztes sind insbesondere die Anamnese, die In‧dikationsstellung, die Untersuchung des
Patienten einschließlich invasiver diagnostischer Leistungen, das Stellen der Diagnose, die Aufklärung und Beratung des Patienten, die Entscheidung über die Therapie und die Durchführung
invasiver Therapien einschließlich der Kernleistungen operativer Eingriffe.